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| | 31-03-2003 Europa Kongress 2003, 2. / 3. Mai | |||
Europa Kongress Podologie 2./3.Mai 2003 Luzern (Schweiz) Der Risikofuss Moderator: Prof. Dr. med. Urs Brunner Freitag, 2.05.2003 Nachmittag Sitzung I Der Risikofuss aus interdisziplinärer Sicht (OSM, Physiotherapie, Schuhversorgung, Spiraldynamik, Wundversorgung, Biomechanik, Podologie) Samstag, 3.05.2003 Vormittag Workshops in drei verschiedenen Räumen Sitzung II Der Risikofuss aus therapeutischer Sicht (Diabetes, Angiologie, Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Infektiologie, Podologie) Samstag,3.05.2003 Nachmittag bis 17 Uhr Sitzung III Der Risikofuss aus therapeutischer Sicht Fortsetzung Anmeldungen von Referaten mit Abstracts über die Redezeit von 12 Minuten (Simultanübersetzungen auf Englisch und Französisch) bitte bis 13. Juli 2002 an: Sekretariat Schweizerischer Podologen-Verband Tribschenstrasse 7 Postfach 3045 6002 Luzern Tel. +41 41 368 58 00 Fax +41 41 368 58 59 E-Mail sekretariat@podologen.ch Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Frau Franziska Degen Zentralpräsidentin Schweizerischer Podologen-Verband Tel. +41 61 973 08 45, Fax +41 61 973 08 46 E-Mail fdegen@datacomm.ch | ||||
| | 25-03-2003 Gericht entscheidet: Medizinische Fußpflege nur noch durch Fachkräfte | |||
| PRESSEMELDUNG von GERKEN Rechtsanwälte, Hamburg www.wir-steuern-recht.de Gericht entscheidet: Medizinische Fußpflege nur noch durch Fachkräfte "Liebe Patientinnen, liebe Patienten", beginnt die Anzeige des Pflegedienstes auf der Titelseite des Wochenboten, "ab sofort haben wir für Sie unser Angebot erweitert: Medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch unsere Krankenschwester Martina Müller" (Namen geändert). Was hier als tolle Zusatzleistung eines Pflegebetriebes mit Altenpflegern und Krankenschwestern angepriesen wird, ist unzulässige Werbung. So jedenfalls sieht es das Landgericht Kiel, das diese Werbung für medizinische Fußpflege verboten hat (15 O 28/03, Beschluss vom 30.01.2003). Im Falle der Mißachtung des gerichtlichen Verbotes drohen Ordnungsgelder bis zu EURO 250.000,00. Denn Schwester Martina ist weder ausgebildete Podologin oder medizinische Fußpflegerin, noch verfügt sie über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung dieses Berufes, wie es das Podologengesetz vorschreibt. "Mit dieser Verbotsverfügung hat zum ersten Mal ein Gericht über die Zulässigkeit von Werbung für medizinische Fußpflege durch Fachfremde befunden", kommentiert Rechtsanwalt Nikolai Klute von GERKEN Rechtsanwälte (www.Wir-Steuern-Recht.de) die Entscheidung. Der Spezialist aus der Hamburger Kanzlei hat die einstweilige Verfügung für einen konkurrierenden Pflegebetrieb erstritten. "Damit steht fest, dass auch die Werbung mit `medizinischer Fußpflege` weitgehend den nach dem Podologengesetz anerkannten Fachkräften vorbehalten ist", so Rechtsanwalt Nikolai Klute, "und das macht auch Sinn, wenn man bedenkt, wie wichtig die Arbeit der Podologen zum Beispiel im Bereich der Diabetes ist." Das gerichtliche Verbot läßt insoweit Rückschlüsse auch auf andere Werbeformen zu: Tür- und Praxisschilder mit dem werblichem Hinweis auf "medizinische Fußpflege" könnten beispielsweise schon bedenklich erscheinen. Die Verteilung von Handzetteln erscheint kritisch, die Werbung in den Tageszeitungen sowieso. Die gesamte Werbepraxis der Branche steht damit auf dem Prüfstand. "Die Annahme, der werbliche Hinweis auf `medizinische Fußpflege` sei nach Einführung des Podologengesetzes auch für Berufstätige ohne entsprechende Ausbildung weiterhin erlaubt, erweist sich somit als Trugschluß", erläutert der Werberechtsexperte. Nikolai Klute weiter: "Die Entscheidung schafft insoweit Klarheit hinsichtlich eines weit verbreiteten Irrtums: Das Podologengesetz schützt die Berufsbezeichnung `Podologe/ Podologin` und `medizinischer Fußpfleger/ medizinische Fußpflegerin`. Branchenkreise sind deswegen davon ausgegangen, dass zwar diese Bezeichnungen geschützt, die Werbung für die entsprechenden Tätigkeiten aber erlaubt sind", erklärt Rechtsanwalt Klute, "Das ist falsch. Wenngleich dem Podologengesetz kein ausdrückliches Verbot zu entnehmen ist, unterliegt auch der Bereich der Pflege den allgemeinen werblichen Vorgaben des Wettbewerbsrechtes und dem Heilmittelwerberecht. Danach darf insbesondere kein Irrtum über Qualifikationen von Personen in der Werbung erweckt werden und dies begründet das gerichtliche Verbot. Auf Sicht heißt das für diejenigen, die keine entsprechende Qualifikation vorzuweisen haben, Abschied zu nehmen von der Werbung mit `medizinischen` Tätigkeiten im Bereich der Fußpflege." Über die Kanzlei: Die Kanzlei GERKEN Rechtsanwälte (www.Wir-Steuern-Recht.de) ist eine im Steuerrecht und den zentralen Gebieten des Wirtschaftsrechts tätige Rechtsanwaltskanzlei. Einen Schwerpunkt bildet hierbei auch das Wettbewerbsrecht. Kennzeichnend für die Beratungstätigkeit ist die deutliche Spezialisierung auf die Kerngebiete Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht (mit Wettbewerbsrecht/ Markenrecht) sowie Erbrecht. Die Kanzlei konzentriert sich auf diese Rechtsgebiete und die Anwälte verfügen über ein hohes Maß an praktischer Erfahrung. Abdruck und Verbreitung frei, Belegexemplare werden erbeten. Hamburg, 11.02.2003 Kontakt/ Fotos über: GERKEN Rechtsanwälte Tel: 040-3254700 RA Nikolai Klute Fax: 040-32547015 mailto:Nikolai.Klute@gerken-net.de www.Wir-Steuern-Recht.de | ||||
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