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•  31-03-2003   Europa Kongress 2003, 2. / 3. Mai
 
Europa Kongress Podologie
2./3.Mai 2003 Luzern (Schweiz)
Der Risikofuss
Moderator: Prof. Dr. med. Urs Brunner
Freitag, 2.05.2003 Nachmittag
Sitzung I Der Risikofuss aus interdisziplinärer Sicht
(OSM, Physiotherapie, Schuhversorgung, Spiraldynamik,
Wundversorgung, Biomechanik, Podologie)
Samstag, 3.05.2003 Vormittag
Workshops in drei verschiedenen Räumen
Sitzung II Der Risikofuss aus therapeutischer Sicht
(Diabetes, Angiologie, Dermatologie, Rheumatologie,
Neurologie, Infektiologie, Podologie)
Samstag,3.05.2003 Nachmittag
bis 17 Uhr
Sitzung III Der Risikofuss aus therapeutischer Sicht
Fortsetzung
Anmeldungen von Referaten mit Abstracts über die Redezeit von 12 Minuten
(Simultanübersetzungen auf Englisch und Französisch) bitte bis 13. Juli 2002 an:
Sekretariat Schweizerischer Podologen-Verband
Tribschenstrasse 7
Postfach 3045
6002 Luzern
Tel. +41 41 368 58 00
Fax +41 41 368 58 59
E-Mail sekretariat@podologen.ch
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
Frau Franziska Degen
Zentralpräsidentin Schweizerischer Podologen-Verband
Tel. +41 61 973 08 45, Fax +41 61 973 08 46
E-Mail fdegen@datacomm.ch
 
•  25-03-2003   Gericht entscheidet: Medizinische Fußpflege nur noch durch Fachkräfte
 PRESSEMELDUNG
von
GERKEN Rechtsanwälte, Hamburg
www.wir-steuern-recht.de

Gericht entscheidet: Medizinische Fußpflege nur noch durch Fachkräfte

"Liebe Patientinnen, liebe Patienten", beginnt die Anzeige des
Pflegedienstes auf der Titelseite des Wochenboten, "ab sofort haben wir für
Sie unser Angebot erweitert: Medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch
unsere Krankenschwester Martina Müller" (Namen geändert). Was hier als tolle
Zusatzleistung eines Pflegebetriebes mit Altenpflegern und Krankenschwestern
angepriesen wird, ist unzulässige Werbung. So jedenfalls sieht es das
Landgericht Kiel, das diese Werbung für medizinische Fußpflege verboten hat
(15 O 28/03, Beschluss vom 30.01.2003). Im Falle der Mißachtung des
gerichtlichen Verbotes drohen Ordnungsgelder bis zu EURO 250.000,00. Denn
Schwester Martina ist weder ausgebildete Podologin oder medizinische
Fußpflegerin, noch verfügt sie über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung
dieses Berufes, wie es das Podologengesetz vorschreibt.

"Mit dieser Verbotsverfügung hat zum ersten Mal ein Gericht über die
Zulässigkeit von Werbung für medizinische Fußpflege durch Fachfremde
befunden", kommentiert Rechtsanwalt Nikolai Klute von GERKEN Rechtsanwälte
(www.Wir-Steuern-Recht.de) die Entscheidung. Der Spezialist aus der
Hamburger Kanzlei hat die einstweilige Verfügung für einen konkurrierenden
Pflegebetrieb erstritten. "Damit steht fest, dass auch die Werbung mit
`medizinischer Fußpflege` weitgehend den nach dem Podologengesetz
anerkannten Fachkräften vorbehalten ist", so Rechtsanwalt Nikolai Klute,
"und das macht auch Sinn, wenn man bedenkt, wie wichtig die Arbeit der
Podologen zum Beispiel im Bereich der Diabetes ist."

Das gerichtliche Verbot läßt insoweit Rückschlüsse auch auf andere
Werbeformen zu: Tür- und Praxisschilder mit dem werblichem Hinweis auf
"medizinische Fußpflege" könnten beispielsweise schon bedenklich erscheinen.
Die Verteilung von Handzetteln erscheint kritisch, die Werbung in den
Tageszeitungen sowieso. Die gesamte Werbepraxis der Branche steht damit auf
dem Prüfstand.

"Die Annahme, der werbliche Hinweis auf `medizinische Fußpflege` sei nach
Einführung des Podologengesetzes auch für Berufstätige ohne entsprechende
Ausbildung weiterhin erlaubt, erweist sich somit als Trugschluß", erläutert
der Werberechtsexperte. Nikolai Klute weiter: "Die Entscheidung schafft
insoweit Klarheit hinsichtlich eines weit verbreiteten Irrtums: Das
Podologengesetz schützt die Berufsbezeichnung `Podologe/ Podologin` und
`medizinischer Fußpfleger/ medizinische Fußpflegerin`. Branchenkreise sind
deswegen davon ausgegangen, dass zwar diese Bezeichnungen geschützt, die
Werbung für die entsprechenden Tätigkeiten aber erlaubt sind", erklärt
Rechtsanwalt Klute, "Das ist falsch. Wenngleich dem Podologengesetz kein
ausdrückliches Verbot zu entnehmen ist, unterliegt auch der Bereich der
Pflege den allgemeinen werblichen Vorgaben des Wettbewerbsrechtes und dem
Heilmittelwerberecht. Danach darf insbesondere kein Irrtum über
Qualifikationen von Personen in der Werbung erweckt werden und dies
begründet das gerichtliche Verbot. Auf Sicht heißt das für diejenigen, die
keine entsprechende Qualifikation vorzuweisen haben, Abschied zu nehmen von
der Werbung mit `medizinischen` Tätigkeiten im Bereich der Fußpflege."

Über die Kanzlei:

Die Kanzlei GERKEN Rechtsanwälte (www.Wir-Steuern-Recht.de) ist eine im
Steuerrecht und den zentralen Gebieten des Wirtschaftsrechts tätige
Rechtsanwaltskanzlei. Einen Schwerpunkt bildet hierbei auch das
Wettbewerbsrecht. Kennzeichnend für die Beratungstätigkeit ist die deutliche
Spezialisierung auf die Kerngebiete Steuerrecht, Gesellschaftsrecht,
Wirtschaftsrecht (mit Wettbewerbsrecht/ Markenrecht) sowie Erbrecht. Die
Kanzlei konzentriert sich auf diese Rechtsgebiete und die Anwälte verfügen
über ein hohes Maß an praktischer Erfahrung.


Abdruck und Verbreitung frei, Belegexemplare werden erbeten.



Hamburg, 11.02.2003 Kontakt/ Fotos über: GERKEN Rechtsanwälte
Tel: 040-3254700 RA Nikolai Klute
Fax: 040-32547015 mailto:Nikolai.Klute@gerken-net.de
www.Wir-Steuern-Recht.de

 
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